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Satzung des Deutschen Fördervereins für Freiberger Pferde e.V. 


§ 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Deutscher Förderverein für Freiberger Pferde e.V. und hat seinen Sitz in Burgwedel-Engensen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Ausgaben

Die Zwecke des Vereins bestehen in der Förderung des Freiberger Pferdes in Deutschland allgemein und in der kostenlosen Verbreitung von Informationen über artgerechte Haltung, Fütterung, Zucht, Nutzung und Pflege sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder des Vereins. Die Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

  1. Auskunft über Charakter, Temperament und Sensibilität des Freiberger Pferdes, über Zuchtziele, Hengste
    Familien und Nutzungsrichtungen der Freiberger Pferde in der Schweiz; über Zuchtziele, Hengste, Nutzungsrichtungen der Freiberger Pferde und Kaltblüter allgemein in Deutschland
  2. Beratung über Fütterungs-, Haltungs- und Nutzungsfragen
  3. Vermittlung von Pferden, die verkauft werden sollen
  4. Vermittlung von Pferden, die zum Kauf gesucht werden
  5. Veranstaltung eines jährlich an wechselnden Orten in Deutschland stattfindenden Freibergertreffens
  6. Unterstützung der Züchter durch Informationen und Vermittlung von Adressen
Der Verein ist unpolitisch und verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt 

  1. Ordentliches Mitglied können einzelne natürliche oder juristische Personen aus allen Bundesländern ohne Altersbeschränkung werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
  3. Bei natürlichen Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nötig.

§ 4 Mitgliedschaft, Verlust 

  1. Tod; die Mitgliedschaft endet sofort.
  2. Austrittserklärung; der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich, eine Erstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.
  3. Ausschluss; über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Ist der Mitgliedsbeitrag am 30.5. noch im Rückstand, so führt das zum Zwangsausschluss des säumigen Mitglieds. 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie sind verpflichtet, die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen und alles
zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Vereins zu schädigen vermag sowie die von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Gebühren zu zahlen und sonstige Verpflichtungen dem Verein
gegenüber zu erfüllen. Die Mitgliederbeiträge werden per Einzugsverfahren ein Mal jährlich im I. Quartal eingezogen.
Der Beitrag für Neumitglieder wird umgehend nach Aufnahmebestätigung eingezogen. Es ist keine Pro-Rata-Lösung
möglich; der für ein Jahr entrichtete Beitrag wird bei vorzeitigem Austritt nicht zurück erstattet.
Bei Vereinseintritt im letzten Quartal eines Jahres wird nur der hälftige Beitrag fällig.

§ 6 Organe und Einrichtungen 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können
weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 7 Der Vorstand 


  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer . Es müssen mindestens drei ordentliche Mitglieder sein. Jedes Amt wird von einem ordentlichen Mitglied bekleidet; das Amt des Schriftführers kann in Personalunion mit einem der anderen Ämter ausgeübt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neu bzw. Wiederwahl im Amt. Damit nicht – im ungünstigsten Fall – der komplette Vorstand neu gewählt und ausgewechselt werden muss, wird der 1. Vorsitzende in den ungeraden Jahren für zwei Jahre gewählt, der 2. Vorsitzende in den geraden Jahren für zwei Jahre gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Es genügt, wenn drei Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Sind weniger als drei vorhanden, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Wahl von Vorstandsmitgliedern einzuberufen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder allein ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins befugt ist.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Unkosten werden jedoch erstattet.
  6. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorschläge für die Änderung der Satzung zu erarbeiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
    • Den Jahresabschluss erstellen;- Das Vermögen des Vereins zu verwalten;
    • Erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung zu erlassen;
    • Der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge und Gebühren zu machen;
    • Den Termin für die Mitgliederversammlung und das jährliche Freiberger-Treffen und sonstige Termine festzulegen;
    • Über die Aufnahme bzw. die Maßregelung von ordentlichen Mitgliedern zu beschließen
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nicht übertragbar.
Der Vorstand hält mit den zuständigen Stellen der Freiberger-Zucht in der Schweiz Kontakt. Jährlich muss wenigstens eine Vorstandssitzung stattfinden.
Auf Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Geheime Abstimmungen müssen auf Antrag erfolgen.


§ 8 Die Mitgliederversammlung
 

Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme; dies gilt auch für juristische Personen. Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder, die mit einfacher Mehrheit erfolgt,
  • Die Genehmigung des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses und der Vermögensverwaltung sowie die Entlastung des Vorstandes;
  • Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und sonstiger Gebühren;
  • Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von je zwei Jahren;
  • Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie über die Berufung der vom Vorstand gemaßregelten Mitglieder;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, für die eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich ist;
  • Festsetzung der Höhe der Entschädigungen für Vorstandsmitglieder und sonst im Verein ehrenamtlichen Tätigkeiten;
  • Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit Beisitzer zu wählen;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, bei der § 11 der Satzung Anwendung findet.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen
des Vorstandes oder 1/20 der Vereinsmitglieder einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Beifügung
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge stellen. Die Anträge müssen jedoch spätestens
14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und von der nächsten
Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.


§ 9 Rechnungsprüfung

 

Die sachliche Prüfung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfer. In jeder Versammlung werden 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt; sie können
wiedergewählt werden. Der 1. Prüfer sollte in der Regel in der Nähe des Kassenwartes wohnen. Der 2. Prüfer sollte nach
Möglichkeit der Ausrichter der kommenden Jahreshauptversammlung sein. Über das Ergebnis der Prüfung sind schriftliche
Bescheinigungen auszustellen, die der Mitgliederversammlung vor Abnahme der Jahresrechnung vorzulegen sind.
Kassenbericht, Kontoauszüge, Rechnungs- und Quittungsbelege können von allen Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung
eingesehen werden.


§ 10 Entschädigung 


Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Über eine Erstattung von Reisekosten und sonstigen Kosten entscheidet der
Vorstand.



§ 11 Auflösung des Vereins 


Der Verein kann in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen
aller anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das
Kuratorium für therapeutisches Reiten in Warendorf. Dabei dürfen die Gelder nur gemäß der Satzung verwendet werden.


§ 12 Haftungsausschluss 


Der Verein übernimmt keine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die durch Mitglieder verursacht
werden, auch wenn sie für den Verein oder im Auftrage des Vereins tätig sind. Das gleiche gilt für Unfälle und deren Folgen.
Jedes Mitglied ist gehalten, sich privat entsprechend abzusichern.

Willebadessen, den 23. September 2007, gez. DER VORSTAND

Letzte Änderung Mitgliederversammlung 16.10.2021